1. Die Gemeindeordnung verlangt die nachträgliche Bekanntgabe. Nach Art. 52 Abs. 3 GO sind Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen bekanntzugeben, sobald die Gründe für ihre Geheimhaltung weggefallen sind. Maßgeblich ist nicht, ob die nichtöffentliche Behandlung 2025 gerechtfertigt war, sondern ob diese Gründe heute noch bestehen. Die Bekanntgabe braucht eine förmliche Freigabe des zuständigen Gremiums (VG Regensburg, Urteil vom 23. Oktober 2024, RN 3 K 21.1667).
2. Die Maßnahme ist längst umgesetzt. Seit dem 15. Oktober 2026 sind Messeplatz und der Parkplatz nördlich des peb gebührenpflichtig, die WGP bewirtschaftet sie, Tarife und Sonderregeln für peb und Eisarena sind veröffentlicht. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des politischen Beschlusses ist nicht ersichtlich. Vertrauliche Vertragsdetails könnten allenfalls einzeln geschwärzt werden.
3. Die Stadt beruft sich selbst darauf. Gegenüber der PNP hat die Stadt betont, die Gremien hätten jeweils einstimmig zugestimmt, und am 21. Oktober 2026 hat der Oberbürgermeister eine Änderung angekündigt. Wer sich öffentlich auf die Einstimmigkeit einer Entscheidung beruft, sollte auch offenlegen, wer an ihr beteiligt war.
4. Kein Geheimhaltungsinteresse bei den Namen. Die Anwesenheit der Mandatsträger gehört nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GO zum Pflichtinhalt der Niederschrift und betrifft ihre öffentliche Amtsausübung, nicht ihre Privatsphäre. Demokratische Verantwortlichkeit ist kein Geheimhaltungsgrund, sondern ein Zweck kommunaler Transparenz, unabhängig von Partei oder Fraktion.
5. Berechtigtes öffentliches Interesse. Die Gebühren betreffen Sportvereine, Familien, Kinder und Jugendliche, Ehrenamtliche und Badegäste. Gerade nach dem Wechsel der Stadtratsperiode im Mai 2026 müssen Bürgerinnen und Bürger nachvollziehen können, welche Verantwortung auf Entscheidungen der früheren Periode zurückgeht.
Quellen
- Art. 52 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
- VG Regensburg, Urteil vom 23. Oktober 2024, RN 3 K 21.1667, unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 23. März 1988, 4 B 76.02994
- Beschlussvorlage 640-253-2025, Ausschuss für Wirtschaft, Marketing und Arbeit, Sitzung vom 1. Oktober 2025, TOP 8
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