Beschluss zu den Parkgebühren am Messeplatz öffentlich machen: Wer hat zugestimmt?

Status
An Verwaltung übermittelt
Antragsteller
FDP-Fraktion
Kategorie
Antrag
Gremium
Ausschuss für Wirtschaft, Marketing und Arbeit
Themenbereich
Solide Finanzen, starke Verwaltung, Tourismus, Kultur, Sport, Nachtleben & Stadtteilleben
An Verwaltung übermittelt:
24. Oktober 2026
Antwort von Verwaltung erhalten:
Beratung im Ausschuss
Beratung im Plenum
Drucksache (Ratsinfo):

Zusammenfassung

Das Wichtigste in Kürze: Die Parkgebühren am Messeplatz Kohlbruck wurden am 1. Oktober 2025 in nichtöffentlicher Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Marketing und Arbeit beschlossen, laut Stadt einstimmig. Inzwischen sind die Gebühren eingeführt, die Tarife bekannt, und der Oberbürgermeister hat eine Korrektur für Sportler und Ehrenamtliche angekündigt. Gründe für eine weitere Geheimhaltung sind nicht erkennbar. Die FDP-Fraktion beantragt deshalb nach Art. 52 Abs. 3 der Gemeindeordnung, den Beschluss samt Abstimmungsergebnis und den Namen der anwesenden Ausschussmitglieder freizugeben und zu veröffentlichen.

Antrag / Anfrage

Die FDP-Fraktion beantragt, den am 1. Oktober 2025 in nichtöffentlicher Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Marketing und Arbeit unter TOP 8 (Beschlussvorlage 640-253-2025) gefassten Beschluss zur Neuordnung und Bewirtschaftung der Parkflächen am Messeplatz Kohlbruck gemäß Art. 52 Abs. 3 GO öffentlich bekanntzugeben:

  1. Wegfall der Geheimhaltungsgründe feststellen: Der Ausschuss stellt fest, dass die Gründe für die Geheimhaltung jedenfalls für Beschlussinhalt, Abstimmungsergebnis und die beteiligten Personen entfallen sind.
  2. Freigabe zur Veröffentlichung: Freigegeben werden der vollständige Beschlusstenor in seiner endgültigen Fassung, das amtlich festgestellte Abstimmungsergebnis und die Namen sämtlicher anwesenden stimmberechtigten Ausschussmitglieder einschließlich des Vorsitzenden.
  3. Öffentliche Bekanntgabe: Der Oberbürgermeister gibt die freigegebenen Informationen zeitnah auf passau.de und im öffentlichen Ratsinformationssystem bekannt.
  4. Befassung des Gremiums: Die Freigabeentscheidung kommt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Marketing und Arbeit.
  5. Hilfsweise Teilfreigabe: Sieht die Verwaltung für einzelne Informationen weiter Geheimhaltungsgründe, benennt sie diese mit konkreter rechtlicher Begründung. Alles Übrige wird unabhängig davon freigegeben.

Begründung

1. Die Gemeindeordnung verlangt die nachträgliche Bekanntgabe. Nach Art. 52 Abs. 3 GO sind Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen bekanntzugeben, sobald die Gründe für ihre Geheimhaltung weggefallen sind. Maßgeblich ist nicht, ob die nichtöffentliche Behandlung 2025 gerechtfertigt war, sondern ob diese Gründe heute noch bestehen. Die Bekanntgabe braucht eine förmliche Freigabe des zuständigen Gremiums (VG Regensburg, Urteil vom 23. Oktober 2024, RN 3 K 21.1667).

2. Die Maßnahme ist längst umgesetzt. Seit dem 15. Oktober 2026 sind Messeplatz und der Parkplatz nördlich des peb gebührenpflichtig, die WGP bewirtschaftet sie, Tarife und Sonderregeln für peb und Eisarena sind veröffentlicht. Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des politischen Beschlusses ist nicht ersichtlich. Vertrauliche Vertragsdetails könnten allenfalls einzeln geschwärzt werden.

3. Die Stadt beruft sich selbst darauf. Gegenüber der PNP hat die Stadt betont, die Gremien hätten jeweils einstimmig zugestimmt, und am 21. Oktober 2026 hat der Oberbürgermeister eine Änderung angekündigt. Wer sich öffentlich auf die Einstimmigkeit einer Entscheidung beruft, sollte auch offenlegen, wer an ihr beteiligt war.

4. Kein Geheimhaltungsinteresse bei den Namen. Die Anwesenheit der Mandatsträger gehört nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 GO zum Pflichtinhalt der Niederschrift und betrifft ihre öffentliche Amtsausübung, nicht ihre Privatsphäre. Demokratische Verantwortlichkeit ist kein Geheimhaltungsgrund, sondern ein Zweck kommunaler Transparenz, unabhängig von Partei oder Fraktion.

5. Berechtigtes öffentliches Interesse. Die Gebühren betreffen Sportvereine, Familien, Kinder und Jugendliche, Ehrenamtliche und Badegäste. Gerade nach dem Wechsel der Stadtratsperiode im Mai 2026 müssen Bürgerinnen und Bürger nachvollziehen können, welche Verantwortung auf Entscheidungen der früheren Periode zurückgeht.

Quellen

  • Art. 52 Abs. 3 und Art. 54 Abs. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
  • VG Regensburg, Urteil vom 23. Oktober 2024, RN 3 K 21.1667, unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 23. März 1988, 4 B 76.02994
  • Beschlussvorlage 640-253-2025, Ausschuss für Wirtschaft, Marketing und Arbeit, Sitzung vom 1. Oktober 2025, TOP 8

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