Schriftliche Anfrage zur Strafanzeige der Stadt Passau wegen angeblicher Wahlfälschung

Status
An Verwaltung übermittelt
Antragsteller
FDP-Fraktion
Kategorie
Anfrage
Gremium
Verwaltung
Themenbereich
Solide Finanzen, starke Verwaltung
An Verwaltung übermittelt:
2. September 2026
Antwort von Verwaltung erhalten:
Beratung im Ausschuss
Beratung im Plenum
Drucksache (Ratsinfo):

An den Oberbürgermeister der Stadt Passau, Herrn Andreas Rother

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,

am 27. Mai 2026 erstattete die Stadt Passau gegen Frau Renate Sprinz Strafanzeige wegen des Verdachts der versuchten Wahlfälschung sowie „aller sonst in Betracht kommender Delikte“. Die Anzeige enthielt nicht lediglich eine neutrale Schilderung des Geschehens. Vielmehr erklärte das Rechtsamt, das Wahlamt habe „festgestellt“, dass Frau Sprinz versucht habe, bei der Oberbürgermeisterstichwahl eine Wahlfälschung zu begehen.

Dieser schwerwiegende Vorwurf setzte ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren in Gang. Frau Sprinz wurde als Beschuldigte zur Kriminalpolizeiinspektion Passau, Kommissariat 5, vorgeladen; dieses Kommissariat bezeichnet sich in seinem Schriftverkehr als „Staatsschutz“. Das Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Passau mit Verfügung vom 24.8.2026 mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Verteidigung von Frau Sprinz hatte Prof. Dr. Holm Putzke übernommen.

Der Vorgang wirft grundlegende Fragen zum Umgang der Stadt Passau mit ihren Bürgerinnen und Bürgern, zur Qualität ihrer Tatsachenermittlung und zur Verhältnismäßigkeit der gewählten Eskalation auf. Ich bitte deshalb um schriftliche und nach den folgenden Nummern gegliederte Beantwortung.

I. Entstehung und Verantwortung für die Strafanzeige

  1. Wer traf die abschließende Entscheidung, im Namen der Stadt Passau Strafanzeige gegen Frau Sprinz zu erstatten? Bitte sind sämtliche an der Vorbereitung, Prüfung, Billigung und Unterzeichnung beteiligten Personen jeweils mit ihrer damaligen Funktion zu benennen.
  2. Waren der Oberbürgermeister, der Wahlleiter, die Leitung des Wahlamts oder die Leitung des Rechtsamts vor Absendung der Strafanzeige über den Vorgang informiert? Wer stimmte der Anzeige ausdrücklich zu?
  3. Der angeblich verdächtige Sachverhalt war der Stadt bereits am Wahlabend des 22. März 2026 bekannt. Die Strafanzeige wurde erst am 27. Mai 2026, also mehr als zwei Monate später, erstattet. Welche konkreten Ermittlungs- und Aufklärungsmaßnahmen führte die Stadt in diesem Zeitraum durch?
  4. Warum nutzte die Stadt diesen Zeitraum nicht, um Frau Sprinz zunächst anzuhören und durch ein einfaches Gespräch zu klären, wie es zu der Verlustanzeige gekommen war?
  5. Weshalb formulierte das Rechtsamt nicht neutral, es bestehe ein möglicherweise aufklärungsbedürftiger Sachverhalt, sondern erklärte bereits als angebliche Tatsache, das Wahlamt habe „festgestellt“, Frau Sprinz habe versucht, eine Wahlfälschung zu begehen?
  6. War den Verantwortlichen bewusst, dass eine Verwaltungsbehörde damit gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde faktisch bereits eine Schuldbehauptung aufstellte, obwohl die subjektiven Vorstellungen von Frau Sprinz überhaupt nicht ermittelt worden waren?
  7. Welche konkreten Straftatbestände waren mit der pauschalen Formulierung „sowie aller sonst in Betracht kommender Delikte“ gemeint? Auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte stützte sich jeweils der Verdacht?

II. Angebliche Pflicht zur Anzeigeerstattung

  1. Ging die Stadt davon aus, zur Erstattung der Strafanzeige gesetzlich verpflichtet zu sein? Falls ja: Aus welcher konkreten gesetzlichen Vorschrift soll sich diese Pflicht ergeben?
  2. Hat die Stadt geprüft, dass § 138 StGB keine allgemeine Pflicht zur Anzeige beliebiger Straftaten begründet, sich nur auf die dort abschließend genannten Katalogtaten bezieht und § 107a StGB gerade nicht erfasst? Mit welchem Ergebnis?
  3. Existiert eine besondere kommunalrechtliche, wahlrechtliche oder dienstrechtliche Vorschrift, nach der Bedienstete eines kommunalen Wahlamts jeden möglicherweise strafrechtlich relevanten Vorgang zwingend der Staatsanwaltschaft melden müssen? Falls ja, ist die genaue Vorschrift zu benennen.
  4. Existierten am 27. Mai 2026 bei der Stadt Passau eine Dienstanweisung, Dienstvereinbarung, Organisationsverfügung, Compliance-Richtlinie, Geschäftsanweisung oder sonstige interne Vorgabe über die Erstattung von Strafanzeigen durch städtische Bedienstete? Dabei sind jeweils anzugeben: a) Bezeichnung und Datum der Regelung, b) die erlassende Stelle, c) ihr personeller und sachlicher Geltungsbereich und d) ob die Regelung eine zwingende Pflicht oder lediglich eine Ermessensentscheidung vorsieht. Die am 27. Mai 2026 geltende Fassung ist bitte vollständig vorzulegen.
  5. Falls keine gesetzliche oder interne Pflicht bestand: Nach welchen Kriterien entschied die Stadt, ob ein zweifelhafter Sachverhalt zunächst intern aufgeklärt, der betroffene Bürger angehört, lediglich neutral mitgeteilt oder unmittelbar als Strafanzeige wegen eines konkret benannten Delikts an die Staatsanwaltschaft abgegeben wird?
  6. Welche weniger belastenden Möglichkeiten wurden im Fall von Frau Sprinz geprüft? Warum wurden ein Telefonat, eine schriftliche Anhörung, eine Bitte um Stellungnahme oder eine neutrale Sachverhaltsmitteilung verworfen?

III. Tatsachenermittlung vor der Strafanzeige

  1. Hat irgendein Mitarbeiter der Stadt Frau Sprinz vor dem 27. Mai 2026 gefragt, a) ob sie den ursprünglichen Wahlbrief bereits abgesandt hatte, b) wann sie ihn abgesandt hatte, c) weshalb sie von einem Verlust ausging, d) was sie unter „Briefwahlunterlagen“ beziehungsweise „Wahlunterlagen“ verstand und e) ob sie davon ausging, dass der ursprüngliche Wahlschein nach Ausstellung des Ersatzwahlscheins ungültig war? Falls nein: Warum wurde eine derart naheliegende Aufklärung unterlassen?
  2. Von wem wurde der vollständige Text der „Niederschrift bei Wahlscheinverlust“ formuliert? Handelte es sich um ein vorgefertigtes Formular der Stadt, um einen im Einzelfall von einem Bediensteten verfassten Text oder um eine von Frau Sprinz selbst diktierte Erklärung?
  3. Wurde Frau Sprinz vor ihrer Unterschrift darüber aufgeklärt, dass mit der Aussage, die „Unterlagen“ seien nicht angekommen, ausschließlich der Zugang der von der Stadt versandten Unterlagen und nicht der Verlust eines bereits zurückgesandten Wahlbriefs gemeint war? Gibt es dazu einen Aktenvermerk?
  4. Welche konkrete Tatsache belegte nach Ansicht des Rechtsamts nicht nur eine objektiv unzutreffende Erklärung, sondern den für § 107a StGB erforderlichen Vorsatz, ein unrichtiges Wahlergebnis herbeizuführen oder das Ergebnis zu verfälschen?
  5. Gab es irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass Frau Sprinz tatsächlich zwei gültige Stimmen abgeben wollte, oder wurde dieser Vorsatz allein daraus abgeleitet, dass der alte Wahlschein am 14. März 2026 unterschrieben worden war?
  6. Welche Bedeutung maß das Rechtsamt dem Umstand bei, dass der alte Wahlschein ausdrücklich für ungültig erklärt und der mit ihm eingegangene Wahlbrief gerade nicht zur Auszählung zugelassen wurde? Die Wahlordnung sieht genau diesen Mechanismus vor, wenn nach glaubhaft gemachtem Nichtzugang ein neuer Wahlschein ausgegeben wird.
  7. Wie sollte Frau Sprinz nach Vorstellung der Stadt ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführen können, wenn der alte Wahlschein bereits vor der Aushändigung des neuen Wahlscheins im Wahlscheinverzeichnis gesperrt worden war und deshalb zwingend zurückgewiesen werden musste?
  8. Hat das Rechtsamt geprüft, ob nach der Vorstellung von Frau Sprinz bereits deshalb kein Tatentschluss bestand, weil sie davon ausging, der alte Wahlschein sei ungültig und könne unter keinen Umständen mehr zu einer zweiten gültigen Stimme führen? Wie lautete das Ergebnis dieser Prüfung?

IV. Fehlerhafte Rechtsbelehrung und eigene Kommunikation der Stadt

  1. Warum wurde Frau Sprinz in der städtischen Niederschrift auf „§ 107 Strafgesetzbuch“ als Vorschrift über die Strafbarkeit einer mehrfachen Wahl hingewiesen, obwohl § 107 StGB die Wahlbehinderung durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt betrifft und die einschlägige Vorschrift § 107a StGB gewesen wäre?
  2. Wer hat diese rechtlich falsche Belehrung formuliert, fachlich geprüft und zur Verwendung freigegeben?
  3. Bei wie vielen Personen wurde dieses fehlerhafte Formular im Zusammenhang mit der Oberbürgermeisterstichwahl verwendet? Ist es inzwischen berichtigt worden?
  4. Hält die Stadt es für angemessen, einer Bürgerin vorzuwerfen, sie habe den von der Stadt vorformulierten Text nicht sorgfältig genug gelesen, während die Stadt selbst nicht einmal die darin genannte Strafvorschrift korrekt bezeichnete?
  5. Hat das Rechtsamt vor der Anzeige berücksichtigt, dass die Stadt in ihrer öffentlichen Mitteilung vom 18. März 2026 zunächst von nicht angekommenen „Briefwahlunterlagen“, unmittelbar danach aber von möglicherweise verlorenen „Wahlbriefen“ sprach und damit selbst die für den Fall entscheidenden Begriffe nicht sauber voneinander trennte?
  6. War der Stadt bewusst, dass ein durchschnittlicher Bürger aufgrund dieser Kommunikation annehmen konnte, auch ein bereits ausgefüllter und an die Stadt zurückgesandter Wahlbrief sei von der öffentlich bekannt gewordenen Postpanne betroffen?
  7. War der Stadt vor Erstattung der Strafanzeige das von Frau Sprinz wahrgenommene Video des damaligen CSU-Oberbürgermeisterkandidaten Armin Dickl bekannt, in dem von „hunderten“ durch die Post „verschlampten und verschluderten“ Briefwahlunterlagen gesprochen und zur Beantragung neuer Unterlagen aufgerufen wurde?

V. Vergleichbare Fälle und Gleichbehandlung

  1. Bitte sind für die Oberbürgermeisterstichwahl am 22. März 2026 folgende Zahlen mitzuteilen: a) Wie viele Verlustanzeigen wurden insgesamt abgegeben? b) Wie viele neue Wahlscheine wurden wegen behaupteten Nichtzugangs ausgestellt? c) In wie vielen Fällen ging der zuvor für ungültig erklärte alte Wahlschein später dennoch bei der Stadt ein? d) In wie vielen Fällen gingen sowohl ein alter als auch ein neuer Wahlbrief ein? e) In wie vielen Fällen wurde die betroffene Person vor einer weiteren Maßnahme angehört? f) In wie vielen Fällen wurde der Vorgang dem Rechtsamt vorgelegt? g) In wie vielen Fällen erstattete die Stadt Strafanzeige? h) Welche Ergebnisse hatten diese Ermittlungsverfahren? Die Angaben können und sollen anonymisiert erfolgen.
  2. Wie viele Strafanzeigen wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Wahlstraftaten hat die Stadt Passau seit dem Jahr 2014 erstattet? Bitte sind jeweils Jahr, Tatvorwurf, Anlass und Ausgang des Verfahrens anonymisiert mitzuteilen.
  3. In wie vielen vergleichbaren Fällen hat die Stadt auf eine Strafanzeige verzichtet, nachdem der Sachverhalt durch eine Anhörung oder ein Gespräch mit der betroffenen Person geklärt werden konnte?

VI. Akteneinsicht und Umgang mit den persönlichen Daten

  1. Warum beantragte die Stadt bereits in der Strafanzeige, ihr nach Abschluss der Ermittlungen Akteneinsicht zu gewähren? Welcher konkrete städtische Verwaltungszweck sollte damit verfolgt werden?
  2. Hat die Stadt tatsächlich Akteneinsicht erhalten?
  3. Wurde nach der Einstellung des Verfahrens in sämtlichen städtischen Akten vermerkt, dass kein hinreichender Tatverdacht bestand? Wird die kategorische Feststellung, Frau Sprinz habe eine Wahlfälschung versucht, aus den städtischen Vorgängen entfernt oder ausdrücklich als nicht bestätigt gekennzeichnet?

VII. Bewertung nach Einstellung des Verfahrens

  1. Hat die Stadt die Einstellungsentscheidung und das eigene Vorgehen anschließend intern ausgewertet? Wer war daran beteiligt und zu welchem Ergebnis gelangte die Prüfung?
  2. Hält die Stadt heute noch an ihrer gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegebenen Behauptung fest, das Wahlamt habe festgestellt, dass Frau Sprinz eine Wahlfälschung versucht habe?
  3. Falls nein: Wird die Stadt diese Behauptung gegenüber Frau Sprinz ausdrücklich zurücknehmen?
  4. Ist die Stadt bereit, sich bei Frau Sprinz dafür zu entschuldigen, dass sie ohne vorherige Anhörung und auf der Grundlage eines unvollständig aufgeklärten Sachverhalts mit dem schwerwiegenden Vorwurf einer versuchten Wahlfälschung überzogen wurde?
  5. Welche organisatorischen Konsequenzen zieht die Stadt aus dem Vorgang? Insbesondere: a) Wird das fehlerhafte Formular berichtigt? b) Werden die Begriffe Wahlschein, Briefwahlunterlagen und Wahlbrief künftig eindeutig verwendet? c) Wird vor Strafanzeigen wegen nicht eilbedürftiger und subjektiv erklärungsbedürftiger Vorgänge grundsätzlich eine Anhörung durchgeführt?
  6. Teilt die Stadt die Auffassung, dass ein einziges Telefonat mit Frau Sprinz aller Voraussicht nach genügt hätte, um das Missverständnis aufzuklären und ein monatelanges Ermittlungsverfahren wegen eines mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Delikts zu vermeiden? Falls nein: Warum nicht?

Für die Stadtratsfraktion FDP | Team Putzke:

Prof. Dr. Holm Putzke, Fraktionsvorsitzender
Prof. Georg Steiner, stv. Fraktionsvorsitzender
Sebastian Frankenberger, stv. Fraktionsvorsitzender

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