Änderungsanträge zur konstituierenden Sitzung des Stadtrats am 06.05.2026

Status
Von Stadtrat abgelehnt
Antragsteller
FDP-Fraktion
Kategorie
Änderungsantrag
Gremium
Plenum
Themenbereich
Solide Finanzen, starke Verwaltung
An Verwaltung übermittelt:
6. Mai 2026
Antwort von Verwaltung erhalten:
Beratung im Ausschuss
Beratung im Plenum
6. Mai 2026

Ziel ist die Einführung eines aufwandsbezogenen Entschädigungssystems für die weiteren Bürgermeister nach dem Vorbild der kreisfreien Stadt Ansbach sowie die Verankerung einer fairen, einheitlichen Vertretungspauschale für alle Mitglieder des Stadtrats, die im Auftrag des Oberbürgermeisters Termine wahrnehmen.

 

 

 

Änderungsantrag 1 – zu TOP 2

Ergänzung von § 3 PA-KVR um eine Vertretungspauschale für Stadtratsmitglieder

Geänderter Beschlussvorschlag

  • 3 PA-KVR wird um folgende neue Nr. 5 ergänzt:

 

  1. Stadtratsmitglieder, die im schriftlichen Auftrag des Oberbürgermeisters dienstliche oder repräsentative Termine in dessen Vertretung wahrnehmen, erhalten zusätzlich zu den Entschädigungen nach Nr. 2 eine Pauschalentschädigung in Höhe von 75,00 Euro pro Vertretungstermin. Mehrere Termine am gleichen Tag werden zusammengerechnet; die Tagespauschale beträgt höchstens 150,00 Euro. Die Pauschalentschädigung wird monatlich nachträglich auf Nachweis abgerechnet. Die Beträge ändern sich entsprechend der Veränderung der Beamtenbesoldung im öffentlichen Dienst.

 

Änderungsantrag 2 – zu TOP 2

Neufassung von § 6 PA-KVR – Entschädigungssystem für die weiteren Bürgermeister

Geänderter Beschlussvorschlag

  • 6 PA-KVR wird wie folgt neu gefasst:

 

  • 6 Weitere Bürgermeister

 

  1. Der 2. und 3. Bürgermeister sind Ehrenbeamte.

 

  1. Die weiteren Bürgermeister erhalten neben der ihnen als Stadtratsmitglied zustehenden Entschädigung nach § 3 dieser Satzung eine weitere Entschädigung gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG, die sich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt:

 

  1. a) eine monatliche Grundpauschale, abgestuft nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme:

 

  • für den/die 2. Bürgermeister/in: 7,0 v. H. des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe B 7 nach Anlage 3 BayBesG;
  • für den/die 3. Bürgermeister/in: 5,0 v. H. des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe B 7 nach Anlage 3 BayBesG;

 

  1. b) eine Pauschalentschädigung von 75,00 Euro je vertretungsweise geleiteter Stadtratssitzung;

 

  1. c) eine Pauschalentschädigung von 75,00 Euro je Vertretungstermin bei vertretungsweiser Wahrnehmung dienstlicher oder repräsentativer Termine im schriftlichen Auftrag des Oberbürgermeisters; mehrere Termine am gleichen Tag werden zusammengerechnet, die Tagespauschale beträgt höchstens 150,00 Euro.

 

  1. Mit der Grundpauschale nach Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere abgegolten:

 

  1. a) die allgemeine Verfügbarkeit für das Amt;

 

  1. b) die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben aus eigener Initiative;

 

  1. c) die vertretungsweise Leitung von Ausschüssen.

 

  1. Sitzungsleitungs- und Vertretungspauschalen nach Nr. 2 Buchstaben b und c werden monatlich nachträglich auf Nachweis abgerechnet. Die Beträge ändern sich entsprechend der Veränderung der Beamtenbesoldung im öffentlichen Dienst.

 

Änderungsantrag 3 – zu TOP 13 (Drucksache 120-102-2026)

Festsetzung der Entschädigung für den/die zweite/n Bürgermeister/in

Geänderter Beschlussvorschlag

Die Entschädigung des/der zweiten Bürgermeisters/in der Stadt Passau, Herrn/Frau ……………….. gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG wird auf der Grundlage von § 6 Nr. 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Kommunalverfassungsrechts der Stadt Passau (PA-KVR) festgesetzt. Sie umfasst:

 

  1. a) eine monatliche Grundpauschale in Höhe von 7,0 v. H. des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe B 7 nach Anlage 3 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung;

 

  1. b) eine Pauschalentschädigung von 75,00 Euro je vertretungsweise geleiteter Stadtratssitzung;

 

  1. c) eine Pauschalentschädigung von 75,00 Euro je Vertretungstermin im schriftlichen Auftrag des Oberbürgermeisters, höchstens 150,00 Euro pro Tag.

 

Änderungsantrag 4 – zu TOP 14 (Drucksache 120-103-2026)

Festsetzung der Entschädigung für den/die dritte/n Bürgermeister/in

Geänderter Beschlussvorschlag

Die Entschädigung des/der dritten Bürgermeisters/in der Stadt Passau, Herrn/Frau ……………….. gemäß Art. 53 Abs. 4 KWBG wird auf der Grundlage von § 6 Nr. 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Kommunalverfassungsrechts der Stadt Passau (PA-KVR) festgesetzt. Sie umfasst:

 

  1. a) eine monatliche Grundpauschale in Höhe von 5,0 v. H. des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe B 7 nach Anlage 3 BayBesG in der jeweils geltenden Fassung;

 

  1. b) eine Pauschalentschädigung von 75,00 Euro je vertretungsweise geleiteter Stadtratssitzung;

 

  1. c) eine Pauschalentschädigung von 75,00 Euro je Vertretungstermin im schriftlichen Auftrag des Oberbürgermeisters, höchstens 150,00 Euro pro Tag.

 

Gemeinsame Begründung

1. Rechtlicher Maßstab

Nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG erhalten ehrenamtliche weitere Bürgermeister neben der ihnen als Stadtrat zustehenden Entschädigung eine weitere Entschädigung „nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter". Maßstab ist also der konkrete Aufwand des Amtes, nicht eine pauschalierte Anlehnung an die Bezüge des hauptamtlichen Oberbürgermeisters.

 

Eine pauschale Monatsentschädigung in vierstelliger Höhe – wie sie die Verwaltungsvorlage mit 3.900 bzw. 3.000 Euro vorsieht – bildet den tatsächlichen Aufwand nicht ab und verwischt die Grenze zwischen Ehrenamt und quasi-hauptamtlicher Tätigkeit.

2. Vorbild und Anpassung an Passauer Verhältnisse

Das Modell folgt strukturell § 5 Abs. 6 der Satzung der kreisfreien Stadt Ansbach (ca. 42.000 Einwohner). Ansbach gewährt eine monatliche Grundpauschale von 4,5 v. H. B 2 sowie 50 Euro pro vertretungsweise geleiteter Stadtratssitzung und 50 Euro pro Vertretungstag. Das System hat sich seit Jahren bewährt.

 

Für Passau wird als Bezugsgröße der Grundpauschale die Besoldungsgruppe B 7 gewählt – die Besoldungsgruppe, in die der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt mit 50.001 bis 100.000 Einwohnern nach Anlage 1 KWBG eingruppiert ist. Damit ist die Bezugsgröße passgenau auf das Amt zugeschnitten, dessen Vertretung die weiteren Bürgermeister wahrnehmen. Die Sitzungs- und Vertretungspauschalen werden gegenüber Ansbach moderat von 50 auf 75 Euro erhöht, um der etwas größeren Stadtgröße sowie der intensiveren Termindichte als Universitätsstadt, Bistumssitz und Donau-Tourismusziel Rechnung zu tragen.

3. Logik des Entschädigungssystems – wann gibt es welche Entschädigung?

Das vorgeschlagene System unterscheidet drei klar abgrenzbare Tätigkeitskategorien. Die folgende Tabelle zeigt im Überblick, welche Tätigkeit durch welche Entschädigung abgegolten ist:

 

Tätigkeit2./3. Bürgermeister/inAnderes Stadtratsmitglied
Allgemeine Verfügbarkeit für das AmtGrundpauschale
Repräsentation aus eigener Initiative (z. B. ein Vereinsjubiläum besuchen, ohne dass der OB darum gebeten hat)Grundpauschalegehört nicht zur Stadtratstätigkeit
Vertretungsweise Leitung eines AusschussesGrundpauschale
Vertretungsweise Leitung einer Stadtratssitzung (bei Verhinderung des OB)Pauschale 75,00 € pro Sitzungnicht vorgesehen
Wahrnehmung eines Termins im konkreten, schriftlichen Auftrag des OBPauschale 75,00 € pro Termin (max. 150 €/Tag)Pauschale 75,00 € pro Termin (max. 150 €/Tag)

3.1 Was ist mit der Grundpauschale abgedeckt?

Die monatliche Grundpauschale der weiteren Bürgermeister ist eine Amts-Pauschale: Sie vergütet das Amt als solches. Damit sind insbesondere abgegolten:

 

  • die ständige Verfügbarkeit für das Amt (auch außerhalb von Sitzungen),
  • die Wahrnehmung von Repräsentationsterminen aus eigener Initiative des/der Bürgermeisters/in (z. B. ein Vereinsbesuch, weil ihm/ihr das Anliegen wichtig ist – ohne ausdrücklichen Auftrag des OB),
  • die vertretungsweise Leitung von Ausschüssen, die der OB an den/die 2. oder 3. Bürgermeister/in delegiert hat.

 

Diese Tätigkeiten gehören zum „Tagesgeschäft" der Bürgermeister-Position und werden nicht zusätzlich pauschaliert.

3.2 Wann liegt eine „Vertretung im schriftlichen Auftrag des OB" vor?

Die Vertretungspauschale (75 € pro Termin) wird nur dann ausgelöst, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

 

  1. Es handelt sich um einen dienstlichen oder repräsentativen Termin der Stadt Passau, der eigentlich vom Oberbürgermeister wahrgenommen würde.
  2. Der OB ist verhindert und beauftragt eine andere Person (2. BM, 3. BM oder einfaches Stadtratsmitglied) ausdrücklich mit der Vertretung.
  3. Der Auftrag ergeht schriftlich – das dient der klaren Dokumentation und beugt einer ausufernden Anwendung vor.

 

Kein Vertretungstermin im Sinne dieser Vorschrift liegt vor bei Aktivitäten, die ein Stadtratsmitglied aus eigenem Antrieb, im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einem Verein, im Rahmen seiner Fraktionsarbeit oder als Privatperson wahrnimmt.

 

3.3 Konsistenz und Fairness

Daraus ergibt sich ein in sich schlüssiges System: Wer im konkreten Auftrag des OB einen Termin wahrnimmt – gleich ob 2. Bürgermeister, 3. Bürgermeister oder einfaches Stadtratsmitglied – erhält die gleiche Pauschale von 75 Euro. Der Unterschied zwischen einem weiteren Bürgermeister und einem anderen Stadtratsmitglied liegt allein in der monatlichen Grundpauschale und der Sitzungsleitungspauschale, die das Mehr an Verantwortung und ständiger Verfügbarkeit der weiteren Bürgermeister abbildet.

 

4. Differenzierung zwischen 2. und 3. Bürgermeister

Die Grundpauschale ist nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme abgestuft:

 

  • 2. Bürgermeister/in: 7,0 v. H. B 7 (aktuell ca. 815 Euro/Monat)
  • 3. Bürgermeister/in: 5,0 v. H. B 7 (aktuell ca. 580 Euro/Monat)

 

Diese Abstufung trägt der höheren regelmäßigen Inanspruchnahme des/der 2. Bürgermeisters/in Rechnung: Bei Verhinderung des Oberbürgermeisters tritt nach geltendem Recht zunächst der/die 2. Bürgermeister/in ein, erst danach der/die 3. Bürgermeister/in. Die zusätzliche Inanspruchnahme durch tatsächliche Sitzungsleitungen und Vertretungstermine bildet sich darüber hinaus automatisch in der höheren Anzahl von 75-Euro-Pauschalen ab.

5. Vertretungstermine auf das gesamte Gremium verteilen (Änderungsantrag 1)

Der Oberbürgermeister kann nach geltendem Recht jedes Stadtratsmitglied mit der Wahrnehmung einzelner Termine beauftragen. In der bisherigen Praxis wurden repräsentative Vertretungstermine jedoch nahezu ausschließlich vom 2. und 3. Bürgermeister wahrgenommen, weil nur diese eine Entschädigung erhielten. Andere Stadtratsmitglieder, die im Auftrag des Oberbürgermeisters Termine wahrnehmen, haben bisher keinen Anspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung – obwohl der konkrete Aufwand identisch ist.

 

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von § 3 PA-KVR um eine einheitliche Vertretungspauschale wird diese Ungleichbehandlung beseitigt. Der Oberbürgermeister kann Vertretungstermine künftig nach pflichtgemäßem Ermessen auf alle Stadtratsmitglieder verteilen. Wer die Arbeit macht, erhält die gleiche Entschädigung – unabhängig vom Titel. Das stärkt das Ehrenamt aller Stadtratsmitglieder und entlastet zugleich die weiteren Bürgermeister.

6. Finanzielle Auswirkung

Auf Basis einer realistischen Schätzung (2. BM: 20 Sitzungen + 25 Vertretungstermine; 3. BM: 10 Sitzungen + 15 Vertretungstermine; übrige Stadtratsmitglieder: zusammen ca. 60 Vertretungstermine pro Jahr) ergibt sich folgende Belastung:

 

VerwaltungsvorlageVorschlag FDP | Team Putzke
2. Bürgermeister/in (jährlich)46.800,00 €ca. 13.200 €
3. Bürgermeister/in (jährlich)36.000,00 €ca. 8.800 €
Übrige Stadtratsmitglieder (jährlich)ca. 4.500 €
Summe pro Jahr82.800,00 €ca. 26.500 €
Einsparung pro Jahrca. 56.300 €

 

Damit werden Mittel im sechsstelligen Bereich für die gesamte Stadtratsperiode frei – Mittel, die für haushaltspolitische Schwerpunktsetzungen verwendet werden können, die unmittelbar bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommen.

7. Neuanfang in der neuen Stadtratsperiode

Mit der konstituierenden Sitzung beginnt eine neue Stadtratsperiode. Es ist der richtige Zeitpunkt, das Entschädigungssystem grundlegend und systemgerecht neu aufzustellen. Die jetzt beschlossene Regelung wird die Struktur der Entschädigung für die kommenden sechs Jahre prägen. Wir bitten daher um Zustimmung zu allen vier Änderungsanträgen.

Mit 40 / 3 Stimmen von allen anwesenden Stadtratsmitgliedern außer der FDP Fraktion abgelehnt.