Gemeinsame Begründung
1. Rechtlicher Maßstab
Nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG erhalten ehrenamtliche weitere Bürgermeister neben der ihnen als Stadtrat zustehenden Entschädigung eine weitere Entschädigung „nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter". Maßstab ist also der konkrete Aufwand des Amtes, nicht eine pauschalierte Anlehnung an die Bezüge des hauptamtlichen Oberbürgermeisters.
Eine pauschale Monatsentschädigung in vierstelliger Höhe – wie sie die Verwaltungsvorlage mit 3.900 bzw. 3.000 Euro vorsieht – bildet den tatsächlichen Aufwand nicht ab und verwischt die Grenze zwischen Ehrenamt und quasi-hauptamtlicher Tätigkeit.
2. Vorbild und Anpassung an Passauer Verhältnisse
Das Modell folgt strukturell § 5 Abs. 6 der Satzung der kreisfreien Stadt Ansbach (ca. 42.000 Einwohner). Ansbach gewährt eine monatliche Grundpauschale von 4,5 v. H. B 2 sowie 50 Euro pro vertretungsweise geleiteter Stadtratssitzung und 50 Euro pro Vertretungstag. Das System hat sich seit Jahren bewährt.
Für Passau wird als Bezugsgröße der Grundpauschale die Besoldungsgruppe B 7 gewählt – die Besoldungsgruppe, in die der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt mit 50.001 bis 100.000 Einwohnern nach Anlage 1 KWBG eingruppiert ist. Damit ist die Bezugsgröße passgenau auf das Amt zugeschnitten, dessen Vertretung die weiteren Bürgermeister wahrnehmen. Die Sitzungs- und Vertretungspauschalen werden gegenüber Ansbach moderat von 50 auf 75 Euro erhöht, um der etwas größeren Stadtgröße sowie der intensiveren Termindichte als Universitätsstadt, Bistumssitz und Donau-Tourismusziel Rechnung zu tragen.
3. Logik des Entschädigungssystems – wann gibt es welche Entschädigung?
Das vorgeschlagene System unterscheidet drei klar abgrenzbare Tätigkeitskategorien. Die folgende Tabelle zeigt im Überblick, welche Tätigkeit durch welche Entschädigung abgegolten ist:
| Tätigkeit | 2./3. Bürgermeister/in | Anderes Stadtratsmitglied |
|---|
| Allgemeine Verfügbarkeit für das Amt | Grundpauschale | – |
| Repräsentation aus eigener Initiative (z. B. ein Vereinsjubiläum besuchen, ohne dass der OB darum gebeten hat) | Grundpauschale | gehört nicht zur Stadtratstätigkeit |
| Vertretungsweise Leitung eines Ausschusses | Grundpauschale | – |
| Vertretungsweise Leitung einer Stadtratssitzung (bei Verhinderung des OB) | Pauschale 75,00 € pro Sitzung | nicht vorgesehen |
| Wahrnehmung eines Termins im konkreten, schriftlichen Auftrag des OB | Pauschale 75,00 € pro Termin (max. 150 €/Tag) | Pauschale 75,00 € pro Termin (max. 150 €/Tag) |
3.1 Was ist mit der Grundpauschale abgedeckt?
Die monatliche Grundpauschale der weiteren Bürgermeister ist eine Amts-Pauschale: Sie vergütet das Amt als solches. Damit sind insbesondere abgegolten:
- die ständige Verfügbarkeit für das Amt (auch außerhalb von Sitzungen),
- die Wahrnehmung von Repräsentationsterminen aus eigener Initiative des/der Bürgermeisters/in (z. B. ein Vereinsbesuch, weil ihm/ihr das Anliegen wichtig ist – ohne ausdrücklichen Auftrag des OB),
- die vertretungsweise Leitung von Ausschüssen, die der OB an den/die 2. oder 3. Bürgermeister/in delegiert hat.
Diese Tätigkeiten gehören zum „Tagesgeschäft" der Bürgermeister-Position und werden nicht zusätzlich pauschaliert.
3.2 Wann liegt eine „Vertretung im schriftlichen Auftrag des OB" vor?
Die Vertretungspauschale (75 € pro Termin) wird nur dann ausgelöst, wenn drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Es handelt sich um einen dienstlichen oder repräsentativen Termin der Stadt Passau, der eigentlich vom Oberbürgermeister wahrgenommen würde.
- Der OB ist verhindert und beauftragt eine andere Person (2. BM, 3. BM oder einfaches Stadtratsmitglied) ausdrücklich mit der Vertretung.
- Der Auftrag ergeht schriftlich – das dient der klaren Dokumentation und beugt einer ausufernden Anwendung vor.
Kein Vertretungstermin im Sinne dieser Vorschrift liegt vor bei Aktivitäten, die ein Stadtratsmitglied aus eigenem Antrieb, im Rahmen seiner Mitgliedschaft in einem Verein, im Rahmen seiner Fraktionsarbeit oder als Privatperson wahrnimmt.
3.3 Konsistenz und Fairness
Daraus ergibt sich ein in sich schlüssiges System: Wer im konkreten Auftrag des OB einen Termin wahrnimmt – gleich ob 2. Bürgermeister, 3. Bürgermeister oder einfaches Stadtratsmitglied – erhält die gleiche Pauschale von 75 Euro. Der Unterschied zwischen einem weiteren Bürgermeister und einem anderen Stadtratsmitglied liegt allein in der monatlichen Grundpauschale und der Sitzungsleitungspauschale, die das Mehr an Verantwortung und ständiger Verfügbarkeit der weiteren Bürgermeister abbildet.
4. Differenzierung zwischen 2. und 3. Bürgermeister
Die Grundpauschale ist nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme abgestuft:
- 2. Bürgermeister/in: 7,0 v. H. B 7 (aktuell ca. 815 Euro/Monat)
- 3. Bürgermeister/in: 5,0 v. H. B 7 (aktuell ca. 580 Euro/Monat)
Diese Abstufung trägt der höheren regelmäßigen Inanspruchnahme des/der 2. Bürgermeisters/in Rechnung: Bei Verhinderung des Oberbürgermeisters tritt nach geltendem Recht zunächst der/die 2. Bürgermeister/in ein, erst danach der/die 3. Bürgermeister/in. Die zusätzliche Inanspruchnahme durch tatsächliche Sitzungsleitungen und Vertretungstermine bildet sich darüber hinaus automatisch in der höheren Anzahl von 75-Euro-Pauschalen ab.
5. Vertretungstermine auf das gesamte Gremium verteilen (Änderungsantrag 1)
Der Oberbürgermeister kann nach geltendem Recht jedes Stadtratsmitglied mit der Wahrnehmung einzelner Termine beauftragen. In der bisherigen Praxis wurden repräsentative Vertretungstermine jedoch nahezu ausschließlich vom 2. und 3. Bürgermeister wahrgenommen, weil nur diese eine Entschädigung erhielten. Andere Stadtratsmitglieder, die im Auftrag des Oberbürgermeisters Termine wahrnehmen, haben bisher keinen Anspruch auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung – obwohl der konkrete Aufwand identisch ist.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von § 3 PA-KVR um eine einheitliche Vertretungspauschale wird diese Ungleichbehandlung beseitigt. Der Oberbürgermeister kann Vertretungstermine künftig nach pflichtgemäßem Ermessen auf alle Stadtratsmitglieder verteilen. Wer die Arbeit macht, erhält die gleiche Entschädigung – unabhängig vom Titel. Das stärkt das Ehrenamt aller Stadtratsmitglieder und entlastet zugleich die weiteren Bürgermeister.
6. Finanzielle Auswirkung
Auf Basis einer realistischen Schätzung (2. BM: 20 Sitzungen + 25 Vertretungstermine; 3. BM: 10 Sitzungen + 15 Vertretungstermine; übrige Stadtratsmitglieder: zusammen ca. 60 Vertretungstermine pro Jahr) ergibt sich folgende Belastung:
| Verwaltungsvorlage | Vorschlag FDP | Team Putzke |
|---|
| 2. Bürgermeister/in (jährlich) | 46.800,00 € | ca. 13.200 € |
| 3. Bürgermeister/in (jährlich) | 36.000,00 € | ca. 8.800 € |
| Übrige Stadtratsmitglieder (jährlich) | – | ca. 4.500 € |
| Summe pro Jahr | 82.800,00 € | ca. 26.500 € |
| Einsparung pro Jahr | – | ca. 56.300 € |
Damit werden Mittel im sechsstelligen Bereich für die gesamte Stadtratsperiode frei – Mittel, die für haushaltspolitische Schwerpunktsetzungen verwendet werden können, die unmittelbar bei den Bürgerinnen und Bürgern ankommen.
7. Neuanfang in der neuen Stadtratsperiode
Mit der konstituierenden Sitzung beginnt eine neue Stadtratsperiode. Es ist der richtige Zeitpunkt, das Entschädigungssystem grundlegend und systemgerecht neu aufzustellen. Die jetzt beschlossene Regelung wird die Struktur der Entschädigung für die kommenden sechs Jahre prägen. Wir bitten daher um Zustimmung zu allen vier Änderungsanträgen.