Änderungsantrag der FDP-Fraktion zum eigenen Antrag „Wiedereinrichtung eines Jugendbeirats der Stadt Passau“ – Demokratische Bestellung der jugendpolitischen Sprecherin / des jugendpolitischen Sprechers durch Wahl der Jugendlichen (Behandlung im Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie am 7. Juli 2026)

Status
An Verwaltung übermittelt
Antragsteller
FDP-Fraktion
Kategorie
Änderungsantrag
Gremium
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
Themenbereich
Bildung, Kinder, Jugend, Familie
An Verwaltung übermittelt:
30. Juni 2026
Antwort von Verwaltung erhalten:
Beratung im Ausschuss
Beratung im Plenum

Die FDP-Fraktion ändert mit diesem Antrag ihren Ursprungsantrag „Wiedereinrichtung eines Jugendbeirats der Stadt Passau“ vom 29. Mai 2026. Anlass ist Ihr am 27. Juni 2026 öffentlich gewordener Vorschlag, statt eines Jugendbeirats eine Funktion „Jugendpolitische Sprecherin / Jugendpolitischer Sprecher“ einzurichten und hierfür Stadträtin Johanna Seitz zu benennen. Die FDP-Fraktion begrüßt den Grundgedanken, hält die Konstruktion als reine Personalentscheidung des Oberbürgermeisters jedoch für demokratisch verbesserungsbedürftig. Wir schlagen ein zweistufiges Verfahren vor: 

Zunächst wählen die 14- bis 21-jährigen Passauer Jugendlichen einen Jugendbeirat auf Grundlage von Art. 23 BayGO; dieser Beirat wählt anschließend aus dem Kreis der bewerbenden Stadtratsmitglieder die jugendpolitische Sprecherin oder den Sprecher, die bzw. der vom Stadtrat formal bestellt wird. Bewerben können sich alle interessierten Stadtratsmitglieder aller Fraktionen. Damit wird aus einer Personalentscheidung ein fairer demokratischer Auswahlprozess. Der Vorschlag richtet sich ausdrücklich nicht gegen einzelne Personen; jede ins Gespräch gebrachte Kandidatin und jeder Kandidat hätte in einem offenen Wahlverfahren beste Chancen.

Anlage

Der Stadtrat möge beschließen:

  1. Die Stadt Passau richtet einen jugendpolitischen Sprecher als Beauftragten des Stadtrats ein.
  2. Die Auswahl erfolgt nicht durch Benennung, sondern durch ein demokratisches Wahlverfahren der Passauer Jugendlichen. Hierzu wird – wie im Ursprungsantrag vom 29. Mai 2026 beantragt – zugleich ein Jugendbeirat auf Grundlage von Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung per Satzung mit eigener Wahlordnung eingerichtet.
  3. Bewerben können sich alle interessierten Mitglieder des Stadtrats aller Fraktionen. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob eine Altersobergrenze (etwa 35 Jahre) sachgerecht ist oder das Verfahren offen bleibt.
  4. Der jugendpolitische Sprecher wird vom gewählten Jugendbeirat aus dem Kreis der bewerbenden Stadtratsmitglieder gewählt; der Stadtrat bestellt die so vorgeschlagene Person formal. In einer Übergangsphase – bis zur Konstituierung des Jugendbeirats – kann die Wahl unmittelbar durch ein Votum der 14- bis 21-jährigen Jugendlichen erfolgen.
  5. Bewerbungen erfolgen schriftlich mit Kurzkonzept. Vor der Wahl stellen sich die Bewerber in einem öffentlichen Jugendforum vor. Die Stimmabgabe soll digital (nach dem Ingolstädter Vorbild) sowie an Schulen und Berufsschulen ermöglicht werden.
  6. Die Amtszeit entspricht der des Jugendbeirats (zwei Jahre). Scheidet die gewählte Person vor Ablauf der Amtszeit aus dem Stadtrat aus, findet eine Nachwahl statt.
  7. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zur Herbstsitzung des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie einen Satzungs- und Verfahrensentwurf vorzulegen, der die Bestimmungen des Ursprungsantrags vom 29. Mai 2026 und die unter Ziffer 1 bis 6 dieses Änderungsantrags genannten Eckpunkte zusammenführt.
  1. Anlass und Zielsetzung des Änderungsantrags

Die FDP-Fraktion hat am 29. Mai 2026 die Wiedereinrichtung eines Jugendbeirats der Stadt Passau beantragt. Den Anstoß dazu gaben Nick Haug (Schatzmeister der Jungen Liberalen Passau, Landesschatzmeister der JuLis Bayern) und Simon Wrana (Liberale Hochschulgruppe Passau). Mit dem öffentlich gewordenen Vorschlag des Oberbürgermeisters vom 27. Juni 2026, statt eines Jugendbeirats eine jugendpolitische Sprecherin als personelle Schnittstelle einzurichten, hat die Debatte eine neue Wendung genommen. Die FDP-Fraktion greift den Gedanken einer niedrigschwelligen, modernen, digital wie persönlich erreichbaren Schnittstelle auf und ergänzt ihren Ursprungsantrag um den entscheidenden demokratischen Baustein: Wer Jugendliche vertritt, soll von Jugendlichen gewählt sein.

 

  1. Forschungsstand

Die bundesweite Studie von Roland Roth (Hochschule Magdeburg-Stendal) und Waldemar Stange (Leuphana Universität Lüneburg) für das Deutsche Kinderhilfswerk (2020) wertet die Praxis von 202 Kommunen mit Jugendparlamenten aus und benennt sieben Kernmerkmale wirksamer Jugendbeteiligung: starkes politisches Mandat, strukturelle Verankerung in einer Satzung, betreuende Fachkraft, eigenes Budget, Repräsentativität und Diversität, kooperative Haltung von Politik und Verwaltung sowie erfahrbare Selbstwirksamkeit [1]. Die Bertelsmann-Untersuchung „mitWirkung!" (2008, wiss. Leitung R. Fatke und H. Schneider) zeigt, dass Beteiligung nur dann zur Persönlichkeitsbildung beiträgt, wenn sie zu konkreten Ergebnissen führt und nicht Dekoration oder Alibi bleibt [2]. Der Deutsche Bundesjugendring (DBJR) weist in seiner Position „Generationengerechtigkeit neu denken" (2025) darauf hin, dass eine Beteiligung einzelner junger Menschen ohne Verankerung in tragfähigen Strukturen die Vielfalt der Generation nicht abbilden kann und Beteiligung ihre Legitimität erst durch demokratische Wahl der beteiligten Personen erhält [3]. Die Stufenmodelle von Roger Hart („Ladder of Participation", UNICEF 1992) und Harry Shier („Pathways to Participation", Children & Society 2001) zeigen, dass Beteiligung erst dann über symbolische Formen hinausgeht, wenn sie verbindlich in Strukturen verankert ist und Entscheidungsmacht überträgt [4][5].

 

  1. Rechtsrahmen

Das Recht junger Menschen auf Beteiligung folgt aus Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention sowie aus § 8 SGB VIII; für Bayern konkretisiert dies Art. 16 Abs. 2 AGSG. Rechtsgrundlage für ein kommunales Gremium ist Art. 23 der Bayerischen Gemeindeordnung [6]. 

Eine ausdrückliche landesrechtliche Pflicht zur kommunalen Jugendbeteiligung kennt Bayern nicht; ein entsprechender Gesetzentwurf (Drs. 19/7893) wurde im Februar 2026 im Landtag abgelehnt. Genau deshalb steht es der Stadt Passau frei, hier freiwillig zum Vorbild zu werden. Die Bestellung der jugendpolitischen Sprecherin als Beauftragte des Stadtrats ist gemäß der Geschäftsordnung des Stadtrats Passau sowie der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Kommunalverfassungsrechts Angelegenheit des Stadtrats als Kollegialorgan und keine Einzelentscheidung des Oberbürgermeisters [7]. Der Stadtrat kann das Auswahlverfahren selbst bestimmen und an ein Votum der Jugendlichen binden. Damit ist die hier vorgeschlagene Konstruktion verfassungs- und kommunalrechtlich tragfähig.

 

  1. Vergleichsmodelle

Mehrere bayerische Städte praktizieren erfolgreich, was hier vorgeschlagen wird:

  • Regensburg führt seit 2016 alle zwei Jahre eine Direktwahl der 14- bis 17-Jährigen zum Jugendbeirat durch; bei der Wahl 2025 waren rund 4.800 Jugendliche wahlberechtigt [8].
  • Erlangen betreibt seit Mai 2002 ein Jugendparlament mit 15 Mitgliedern, einem Antragsrecht mit Drei-Monats-Behandlungsfrist und einem Budget von 5.000 Euro jährlich [9].
  • Ingolstadt führte 2021 die erste Online-Jugendwahl Bayerns durch und stellt 30.000 Euro pro Jahr als Budget bereit; einbezogen werden ausdrücklich auch Schülerinnen, Schüler und Studierende ohne Hauptwohnsitz [10].
  • Pfaffenhofen a. d. Ilm zeigt, dass sich ein gewähltes Gremium und eine kommunale Schnittstelle hervorragend ergänzen [11].

 

  1. Verbesserung gegenüber dem OB-Vorschlag

Eine vom Oberbürgermeister benannte Sprecherin bezieht ihre Legitimation aus dem Vertrauen des OB, nicht aus dem Vertrauen der Jugendlichen. Daraus ergeben sich drei strukturelle Defizite: fehlende demokratische Legitimation, schwächere Rückbindung an die Zielgruppe sowie Verzicht auf das demokratische Bildungspotenzial eines echten Wahlverfahrens. Eine von Jugendlichen gewählter Sprecher geht hingegen mit einem belastbaren Mandat in das Amt; sie oder er ist gegenüber denjenigen rechenschaftspflichtig, die sie oder ihn gewählt haben. Zugleich entsteht für die Jugendlichen selbst ein wertvoller demokratischer Lernprozess mit Kandidaturen, Programmen, öffentlicher Vorstellung und Wahl. Das ist gerade in Zeiten sinkender Wahlbeteiligung junger Menschen und wachsender politischer Polarisierung eine demokratiepolitische Investition.

 

  1. Politische Einordnung

Die FDP-Fraktion versteht diesen Änderungsantrag ausdrücklich nicht als Frontstellung gegen den Oberbürgermeister, sondern als demokratische Weiterentwicklung seines Vorschlags. Auch richtet sich der Antrag gegen niemanden persönlich – im Gegenteil: Eine demokratisch gewählte jugendpolitische Sprecherin geht mit einem deutlich stärkeren Mandat in ihr Amt als eine benannte. Die FDP-Fraktion hat zur Vertiefung der Sachargumente eine ausführliche Sachdarstellung mit Forschungslage, Rechtsrahmen und Vergleichsmodellen erstellt und allen Stadtratsmitgliedern gesondert zugesandt.

 

Quellenverzeichnis

[1] Roland Roth / Waldemar Stange: Starke Kinder- und Jugendparlamente. Kommunale Erfahrungen und Qualitätsmerkmale. Hrsg. Deutsches Kinderhilfswerk e. V., 2020. https://www.kinderrechte.de

[2] Bertelsmann Stiftung (Hrsg.): Kinder- und Jugendpartizipation in Deutschland. Daten, Fakten, Perspektiven / Initiative „mitWirkung!", 2008. https://www.bertelsmann-stiftung.de

[3] Deutscher Bundesjugendring: Generationengerechtigkeit neu denken – Für eine Politik der intergenerationellen Solidarität, Beschluss der Vollversammlung Oktober 2025. https://www.dbjr.de/artikel/generationengerechtigkeit-neu-denken-fuer-eine-politik-der-intergenerationellen-solidaritaet

[4] Roger Hart: Children's Participation. From Tokenism to Citizenship. UNICEF Innocenti Essays No. 4, Florenz 1992. https://www.unicef-irc.org/publications/100-childrens-participation-from-tokenism-to-citizenship.html

[5] Harry Shier: Pathways to Participation. Openings, Opportunities and Obligations. In: Children & Society 15 (2001), S. 107–117.

[6] Art. 23 Bayerische Gemeindeordnung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-23 ; UN-Kinderrechtskonvention Art. 12: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de ; § 8 SGB VIII: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__8.html ; Art. 16 Abs. 2 AGSG: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-16

[7] Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Passau (Fassung vom 24.04.2023): https://www.passau.de/fileadmin/Homepage_Stadt_Passau/2._Rathaus_und_Buergerservice/Politik/Stadtrecht__Satzungen___Verordnungen_/25-01-27_Geschaeftsordnung.pdf ; Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Kommunalverfassungsrechts (04.05.2020): https://www.passau.de/fileadmin/Homepage_Stadt_Passau/2._Rathaus_und_Buergerservice/Politik/Stadtrecht__Satzungen___Verordnungen_/20-05-06_Satzung_zur_Regelung_von_Fragen_des_oertlichen_Kommunalverfassungsrechts_der_Stadt_Passau_aktualisierte_Anlage.pdf

[8] Satzung der Stadt Regensburg für den Jugendbeirat (01.07.2015) und Wahlordnung (30.04.2015): https://www.regensburg.de/stadtrecht/233978/ und https://www.regensburg.de/stadtrecht/234036/

[9] Stadt Erlangen, Jugendparlament: https://erlangen.de/jugendparlament

[10] Satzung und Wahlordnung des Ingolstädter Jugendparlaments: https://jupa-ingolstadt.de/wissenswertes/satzung-2 sowie https://jupa-ingolstadt.de/wissenswertes/wahlordnung

[11] Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm, Jugendparlament: https://pfaffenhofen.de/artikel/jugendparlament/

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