Mit dem Erwerb des ehemaligen Eterna-Hauptstandorts hat die Karl-Gruppe ein rund 40.000 m² großes, voll erschlossenes Gewerbeareal in unmittelbarer Lage an der A3 übernommen und beabsichtigt, es als Gewerbepark neu zu entwickeln. Die Revitalisierung einer brachgefallenen Industriefläche und die Schaffung neuer Arbeitsplätze sind grundsätzlich zu begrüßen.
Gleichwohl wirft der Vorgang Fragen nach der Rolle und der Vorsorge der Stadt auf. Das Areal geht auf einen Standort zurück, den Eterna 1993 als Neubau im Gewerbegebiet Sperrwies bezogen hat; werden Gewerbegrundstücke von Kommunen zu vergünstigten Konditionen abgegeben, ist es übliche und gebotene Praxis, das öffentliche Interesse durch Sicherungsinstrumente – etwa Bauverpflichtungen, Wiederkaufsrechte oder Mehrerlösklauseln – abzusichern. Ob und in welchem Umfang dies hier geschah und ob solche Rechte anlässlich der Insolvenz und der Weiterveräußerung geprüft wurden, ist für die Beurteilung des Umgangs mit kommunalem Vermögen wesentlich.
Hinzu kommt die Frage eines gemeindlichen Vorkaufsrechts. Steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht nach §§ 24, 25 BauGB zu, kann es nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt ausgeübt werden (§ 28 Abs. 2 BauGB) und nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3 BauGB). Angesichts der zeitlichen Nähe des Verkaufs ist eine zeitnahe Klärung geboten.
Schließlich besteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem wiederholt benannten Mangel an verfügbaren Gewerbeflächen für Ansiedlungen in Passau und der Veräußerung einer großen, erschlossenen Fläche an einen auswärtigen Investor. Die Anfrage zielt darauf, transparent zu machen, ob die Stadt und ihre Gesellschaften – insbesondere die WGP – frühzeitig eingebunden waren, ob ein Erwerb durch die Stadt geprüft wurde und welche Schlüsse für eine vorausschauende Flächenvorrats- und Wirtschaftsförderungspolitik zu ziehen sind.