Förmlicher Protest und Zuständigkeitsrüge: Unser Antrag zur Verkehrssituation am Hauptbahnhof muss abgestimmt werden

Status
Antwort von Verwaltung erhalten
Antragsteller
FDP-Fraktion
Kategorie
Antrag
Gremium
Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Gesundheit
Themenbereich
Mobilität, Verkehr, Umland
An Verwaltung übermittelt:
25. Juli 2026
Antwort von Verwaltung erhalten:
27. Juli 2026
Beratung im Ausschuss
Beratung im Plenum
Drucksache (Ratsinfo):

Das Wichtigste in Kürze: Im Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Gesundheit am 22. Juli 2026 wurde unser Antrag zur vorübergehenden Neuordnung der Verkehrssituation am Hauptbahnhof aufgerufen, aber nicht abgestimmt. Die Verwaltung erklärte ihn zur „laufenden“ bzw. „operativen“ Angelegenheit und gab lediglich einen Bericht ab. Die FDP-Fraktion hat dagegen förmlich Protest erhoben und beantragt, den Antrag in der nächstmöglichen Sitzung zur Abstimmung zu stellen.

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
lieber Andreas,

die FDP-Stadtratsfraktion erhebt förmlich Protest gegen die Behandlung ihres Antrags vom 23. Juni 2026 unter Tagesordnungspunkt 10 der Sitzung des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Gesundheit am 22. Juli 2026. Zugleich widersprechen wir gemäß § 24 Abs. 7 Satz 1 der Geschäftsordnung ausdrücklich der Einordnung unseres Antrags als bloße „laufende“ oder „operative“ Angelegenheit der Verwaltung.

Unser Antrag wurde zwar aufgerufen. Die Verwaltung erstattete jedoch lediglich einen Bericht, der ohne Abstimmung zur Kenntnis genommen wurde. Über den eigentlichen Antrag der FDP-Fraktion fand keine Abstimmung statt. Der Antrag wurde weder zurückgenommen noch abgelehnt, vertagt, verwiesen oder durch einen Beschluss auf Nichtbefassung erledigt. Er ist deshalb nach wie vor offen.

Dieses Vorgehen ist geschäftsordnungsrechtlich nicht hinnehmbar. Ein ordnungsgemäß eingebrachter Sachantrag verschwindet nicht dadurch, dass die Verwaltung ihn kurzerhand zur „operativen Angelegenheit“ erklärt. Nach § 17 Abs. 3 GeschO kann ein Sachantrag vom Antragsteller zurückgenommen werden. Das ist nicht geschehen. Im Übrigen gelten die Vorschriften über Beratung und Abstimmung gemäß § 23 Abs. 1 GeschO auch für die Ausschüsse. Liegen mehrere Anträge vor, ist nach § 19 Abs. 2 GeschO zuerst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Das war zweifellos der Antrag der FDP-Fraktion und nicht der bloße Vorschlag, einen Verwaltungsbericht zur Kenntnis zu nehmen.

Die Verwaltung darf unseren Antrag fachlich ablehnen und dem Ausschuss eine Ablehnung empfehlen. Sie darf ihn aber nicht dem zuständigen politischen Gremium entziehen. Wer einen Antrag ablehnen will, muss ihn zur Abstimmung stellen. Wegdefinieren ist keine Beschlussfassung.

Auch die inhaltliche Begründung der Verwaltung trägt nicht. Unser Antrag betrifft gerade nicht die bloße betriebliche Organisation des Schienenersatzverkehrs oder die Disposition einzelner Busse. Beantragt wurde vielmehr eine vorübergehende Neuordnung des öffentlichen Straßenraums am Hauptbahnhof:

  • die zeitweise Sperrung von Parkplätzen in der oberen Bahnhofstraße,
  • die Öffnung der unteren Bahnhofstraße für den allgemeinen Pkw-Verkehr,
  • die Einrichtung befristeter Ersatzparkplätze,
  • gegebenenfalls eine Einbahnstraßenregelung,
  • sowie die dafür erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen.

Es geht damit um eine grundlegende Entscheidung über die Aufteilung und Nutzung des Verkehrsraums am wichtigsten Verkehrsknotenpunkt der Stadt. Die Verwaltung spricht in ihrer eigenen Vorlage vom „enormen Ausmaß“ der Bahn-Sanierung, von erheblichen Einschränkungen, einem „zentralen ÖPNV-Knoten“ und möglichen Auswirkungen auf das gesamte Busnetz der Stadtwerke. Eine Angelegenheit mit einer solchen Dauer, Reichweite und Bedeutung kann nicht gleichzeitig als alltägliches Verwaltungsgeschäft ohne grundsätzliche Bedeutung behandelt werden. Eine Angelegenheit wird auch nicht deshalb „laufend“, weil sie zeitlich befristet ist.

Entscheidend ist zudem die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung der Geschäftsordnung. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 GeschO erledigt der Oberbürgermeister Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nur, soweit nicht die Zuständigkeit eines Ausschusses oder des Plenums besonders begründet ist. Eine solche besondere Zuständigkeit enthält § 5 Abs. 6 Nr. 3 GeschO: Danach beschließt der Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Gesundheit über Verkehrsangelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit die Zuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde berührt ist. Genau darum geht es hier.

Diese ausdrückliche Zuständigkeit kann nicht durch das rechtlich konturlose Etikett „operativ“ beseitigt werden. Der Begriff „operativ“ ist kein kommunalverfassungsrechtlicher Freibrief, mit dem die Verwaltung politische Anträge aus der Beschlussfassung entfernen darf.

Die unterschiedliche Behandlung der Anträge in derselben Sitzung verschärft den Vorgang zusätzlich. Unter Tagesordnungspunkt 7 wurden zahlreiche konkrete Tempo-30-Anordnungen als Beschlussgegenstände vorgelegt. Unter Tagesordnungspunkt 12 sollte über die Einrichtung eines einzelnen Fußgängerüberwegs entschieden werden. Beim unmittelbar zuvor behandelten CSU-Antrag auf einen „Abholort“ war nach dem Pressebericht trotz einer Vorlage, die lediglich einen Verwaltungsbericht angekündigt hatte, plötzlich sogar ein Sachbeschluss über die Aufstellung eines Schildes möglich.

Nur beim Antrag der FDP-Fraktion soll das Wort „operativ“ eine Abstimmung ersetzen. Für diese Differenzierung gibt es weder in der Gemeindeordnung noch in der Geschäftsordnung eine Grundlage. Geschäftsordnungsrecht gilt für alle Fraktionen gleichermaßen und darf nicht nach dem Absender eines Antrags angewandt werden.

Wir beantragen daher:

  1. Der Antrag der FDP-Fraktion vom 23. Juni 2026 wird unverzüglich als Beschlussgegenstand auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Plenums oder des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gesetzt und dort zur Abstimmung gestellt, zumal sich die Situation durch die Maßnahme der Verwaltung (gelbe Markierungen) nicht verbessert hat.
  2. Falls die Verwaltung weiterhin die Entscheidungszuständigkeit des Ausschusses bestreitet, ist vor der Sachberatung zumindest die Zuständigkeitsfrage förmlich dem Ausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Wir erwarten bis spätestens 27. Juli 2026 eine schriftliche Bestätigung, wann der Antrag erneut behandelt wird. Es geht nicht darum, dass die Verwaltung unsere Auffassung teilen muss. Es geht darum, wer darüber entscheidet. Die Verwaltung berät und vollzieht. Der zuständige Ausschuss entscheidet. Diese Grenze ist einzuhalten.

Sollte eine ordnungsgemäße Behandlung unseres Antrags weiterhin verweigert werden, behalten wir uns ausdrücklich vor, die Rechtsaufsichtsbehörde einzuschalten und weitere kommunalverfassungsrechtliche Schritte prüfen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Für die FDP-Stadtratsfraktion:
Prof. Dr. Holm Putzke, Fraktionsvorsitzender
Prof. Georg Steiner, stellvertretender Fraktionsvorsitzender
Sebastian Frankenberger, stellvertretender Fraktionsvorsitzender

Zum ursprünglichen Antrag: Temporäre Neuordnung der Verkehrssituation beim Bahnhof während des Schienenersatzverkehrs

Presse: Kein Spielraum vorm Bahnhof (PNP, 25. Juli 2026), Antrag nicht behandelt: FDP erhebt Protest (PNP, 25. Juli 2026)

Am 27. Juli 2026 antwortete Rechtsamtsleiter Ansgar Grochtmann im Auftrag des Oberbürgermeisters: Der Protest sei nach § 24 Abs. 7 GeschO präkludiert. Wer mit der Einordnung eines Antrags als laufende Angelegenheit der Verwaltung nicht einverstanden sei, müsse dies „umgehend“, jedenfalls vor der Sitzung, mitteilen. Ein erst danach erhobener Protest bleibe unbeachtlich. Der Oberbürgermeister wolle darüber hinaus das Gespräch mit der Fraktion suchen.

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